Satzung


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Namen „Citizen Service Corps e.V.“, abgekürzt CSC e.V. und hat seinen Sitz in Köln. Er wurde am 19. Januar 2012 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts unter der Nummer VR 17088 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Verein
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne der Völkerverständigung u. a. durch Wissenstransfer, wissenschaftliche  Auseinandersetzungen, Publikationen, Tagungen, Bildungs- und  Öffentlichkeitsarbeit. Daneben werden auch eigene afrika-bezogene Forschungsaktivitäten auf wirtschafts-, sozial-, geistes- und naturwissenschaftlichem Gebiet entfaltet, deren Ergebnisse öffentlich zugänglich zu machen sind.Einen besonderen Stellenwert wird dabei die praktische und wissenschaftliche Kooperation mit Basisorganisationen in In- und Ausland darstellen, deren Initiativen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins (öffentliche Darstellung, wissenschaftliche Projektleitung und  -evaluierung etc.) unterstützt werden sollen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins müssen über den Fortgang von Projekten und Veranstaltungen, die mit Mitteln des Vereins unterstützt werden, laufend informiert werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, dass es sich dabei um steuerlich unschädliche Förderung handelt. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 2.1. Dem „Citizen Service Corps e.V.“ sind Personen und Einrichtungen der afrikanischen Diaspora und  Migrantenselbstorganisationen angeschlossen, die ihre Kenntnisse und ihr Wissen an andere im Ausland und in Deutschland weitergeben wollen. Als ehrenamtlich tätige Experten in ihren jeweiligen Fachgebieten fördern sie die Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften. Sie leisten Hilfe zur Selbsthilfe - und damit einen wichtigen Beitrag zur Zukunftssicherung in Afrika.
 
§ 2.2. Die Mitglieder des „Citizen Service Corps e.V.“ sind vor allem aus den Fachgebieten:
- Fachärzte (Tropenmedizin, Chirurgie, Ophtamologie, Kardiologie, Transfusionsmedizin)
- Informatiker und Ingenieure der Fachgebiete: Maschinenbau, Elektrotechnik,
- Energietechnik, Technisches Gesundheitswesen, Medizintechnik, Umwelt- und
- Hygiene Technik, Verfahrenstechnik, Statistik
- Sozialwissenschaften, Volks-und Betriebswirtschaftslehre
- Experten für Solartechnik und PV-Installationstechniker
- Experten für Agrar- und Landwirtschaft mit Spezialkenntnissen für die Tropen
- Berufsschullehrer und Ausbilder für Handwerk und Technik
- Experten für Regional- und Tourismusentwicklung
- Experten für Nahrungsmittelverarbeitung
- Experten für Wasser und Umwelt

§ 2.3. Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
- Schaffung einer Städtepartnerschaft zwischen Deutschland und Afrika
- Entwicklungshilfe und Wissenstransfer nach Afrika
- Unterstützung und Coaching Rückkehrerden nach Afrika
- Unterstützung Einkommensschaffende Aktivitäten nach Afrika
- Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit und Förderer
- Öffentlichkeitsarbeit
- Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden
- Förderung der Integration der in Deutschland  lebenden Afrikaner
- Bildungs- und Expertenreisen nach Afrika

§ 2.4 Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele und Projekten kostenpflichtige Dienstleistungen einholen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung.

§ 3 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft§ 3.1 Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Sie partizipieren unmittelbar und aktiv an der Verwirklichung der Vereinszwecke. Weiteres Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson werden, soweit sie bereit ist, die Ziele des Vereins zu akzeptieren und zu vertreten. Für die Aufnahme jedes weitere Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt.

§ 3.2 Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft.
Fördermitglieder können sowohl natürliche oder juristische Personen, sowie jede Institution der afrikanischen Diaspora werden.
Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell.
Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des Vereins unterstützen wollen.
Fördermitglieder können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats in Absprache mit einem Mitglied des Vorstandes ihre bei Eintritt gegebener  Erklärung ändern.
 § 3.3. In besonderen Fällen können Personen, die sich erfolgreich um die Verbesserung des partizipativen Geschehens in Afrika verdienst gemacht haben Ehrenmitglieder werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins zuwiderhandelt und dem Verein durch sein Verhalten und Handeln schadet.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung an den Beirat erfolgen.
Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand befinden. Über Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
 
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen pro Jahr einen Beitrag.
Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. beim Eintritt fällig.
Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen dienen dem im § 2 festgelegten Zweck. Über die Verwendung ist Nachweis zu führen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins „Citizen Services Corps e.V.“ ist die Mitgliederversammlung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschluss über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und UmlagenDie Mitgliederversammlung findet einmal jährlich unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vorher statt. 
Der oder die Vorsitzende des Vorstandes oder seine bzw. ihre Stellvertreter / Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des / der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besondere/n Versammlungsleiter/leiterin wählen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
 
§ 8 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
Der Vorstand soll mit Frauen und Männern besetzt sein.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird von den Versammlungsmitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

§ 9 Rechte, Pflichten und Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern:
- Einem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Einem Finanzvorstand
- Einem Vorstandssprecher
 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insgesamt folgende Aufgaben:
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines
Haushaltsplans

§ 10. Vertretungsvorstand§ 10.1. Der Vorstand gemäß ƒ 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern:
einem Vorsitzenden, zwei Stellv. Vorsitzenden, einem Finanzvorstand,  einem Vorstandssprecher.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der 1. Vorsitzende.

§ 10.2. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte aller Art, die im Einzelfall 5.000,00 € nicht überschreiten. Alle anderen Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Gesamtvorstandes.
Der Vorstand kann Kommissions-Koordinatoren ernennen. Sie sind verantwortlich für die Planung, Koordination und Durchführung von Projekten in vom Vorstand zuvor definierten Kompetenzbereichen. Vorstandssitzungen finden je Halbjahr mindestens einmal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auch auf diese Weise gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Vergütung von Vereinsämtern§ 11.1. Vereins- und Kommissionsämter sind in der Regel ehrenamtlich auszuüben

§ 11.2 Abweichend von § 11.1.  und § 2.4.  können Vorstandsmitgliedern, Vereinsmitgliedern, Förderern und ehrenamtlichen Helfern bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
Die Entscheidung über Zahlungen nach §11.2. trifft der Vertretungsvorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Vorstand, Mitglieder, Förderer und ehrenamtliche Helfer des Vereins haben einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Porto, Telefon, usw.
 
§ 12 Beirat
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorstands in allen den Verein betreffenden Fragen
- Berufung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Alle weiteren nach dieser Satzung in den zugewiesenen Aufgaben
Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen.
Der Beirat soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen kommen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der für die Einberufung der Beiratssitzung verantwortlich ist. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies verlangen.
Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzung des Beirats. Die Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei den Beiratssitzungen. Der Beiratsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Beirats unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist ein.
Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Beiratsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Geschäftsführung
Der Vorstand kann, wenn erforderlich, mit Zustimmung der Mitgliedervollversammlung zur Führung seiner Geschäfte einen/eine  Geschäftsführer/In und einen/eine stellvertretenden Geschäftsführer/In sowie weitere Mitarbeiterinnen anstellen. Der/die Hauptgeschäftsführer/In sowie der/die evtl. stellvertretender Geschäftsführer/In bilden dann die Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber voll verantwortlich.
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach Weisungen des Vorstandes und vertritt den Verein im Rahmen der ihr erteilten Aufgaben.

§ 14 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann durch eine hierzu gesondert einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Auflösungsantrags ist eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Kulturaustausches, Wissenstransfers und des Völkerverständigungsgedankens zwischen Gemeinden, Schulen oder Universitäten aus Köln und Afrika zu verwenden hat.

 
§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Köln den:                                                   Unterschriften

 

24.09.2016